Sehr geehrte Frau Regionalverbandsdirektorin Dr. Lehberger,

zur Arbeitspflicht für Asylsuchende bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:

Nach dem Asylbewerberleistungsgesetz besteht die Möglichkeit der Arbeitspflicht von Asylsuchenden.

Dazu hätten wir gerne erfahren, wie diesbezüglich der Regionalverband zu diesem Thema steht und ob es diesbezüglich bereits praktische Erfahrungen gibt und/oder geplant sind.

Nach der geltenden Rechtslage können Asylsuchende sowohl Aufgaben innerhalb ihrer Unterkunft als auch Tätigkeiten bei staatlichen, kommunalen oder gemeinnützigen Trägern zugewiesen werden. So sieht es das Asylbewerberleistungsgesetz vor.

Im Landkreis St. Wendel gibt es das Programm „together@work„, das Asylbewerbern durch gemeinnützige Arbeit sinnvolle Beschäftigungsmöglichkeiten während ihres laufenden Asylverfahrens bietet. Diese Arbeit ist nicht als Ersatztätigkeit für reguläre Arbeitsplätze gedacht, sondern dient der Integration und der sinnvollen Überbrückung der Wartezeit auf die Entscheidung über den Asylantrag. Es handelt sich um eine Maßnahme zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe von Asylsuchenden, die den Grundsätzen des Asylbewerberleistungsgesetzes entspricht.

Die Umsetzung dieser Arbeitspflicht ist vermutlich nicht einfach, da passende Arbeitsmöglichkeiten vorhanden sein müssen und geeignetes Personal zur Einweisung der Asylsuchenden bereitgestellt werden muss. Außerdem muss auch der Arbeitsschutz gewährleistet sein.

Ein Vorteil wäre -vielleicht-, dass unsere Kommunen dem Ziel zu einer sauberen und lebenswerten Gemeinde näherkommen. Außerdem könnte unter Umständen eine finanzielle Entlastung ein weiter Vorteil sein.